Allgemeine Geschäftsbedingungen
All About Cars (GbR)
Stand: November 2024
§1. Auftragserteilung / Vertragsabschluss
- All About Cars nimmt für den Kunden von diesem gewünschte Werkstattarbeiten an PKW, Wohnmobilen und Wohnwagen (Freizeitfahrzeuge), Anhängern sowie Nutzfahrzeugen bis 3,5 t, den Einbau oder Ersatz von Fahrzeugteilen vor. Hierfür bekommt der Kunde ein schriftliches Angebot.
- Der Werkstattauftrag kommt in der Regel durch Beginn der von dem Kunden beauftragten Werkstattarbeiten in einem Auftragsschein und Übergabe einer Abschrift des Auftragsscheins an den Kunden zustande (Werkstattauftrag). Dort ist neben den Leistungen die erbracht werden auch der voraussichtliche Fertigstellungstermin genannt. Bei Änderungen wird der Kunde umgehend informiert.
- Der Kunde erhält stets eine Durchschrift/Zweitanfertigung des Auftragsscheins, der zugleich als Abholschein dient.
- Der Werkstattauftrag ermächtigt die Werkstatt, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
- Zusätzliche Serviceleistungen (wie z. B. eine für den Kunden kostenlose Autowäsche u. a .) sind mit dem Kunden abzusprechen und von ihm zu genehmigen.
§ 2 Preisangaben im Auftragsschein / Kostenvoranschlag
- Sofern nicht ein Festpreis vereinbart wurde, wird der voraussichtliche Endpreis vom Auftragnehmer im Auftragsschein vermerkt. Sollten Mehrkosten entstehen, werden diese mit dem Kunden vor Durchführung der Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten abgesprochen. Sie sind nur mit dessen Genehmigung durchzuführen.
- Im Auftragsschein sind die Arbeiten und Ersatzteile im einzelnen Aufzulisten. Für die Werkstatt ist dieses Angebot bis Ablauf einer Woche nach Abgabe, bindend.
- Da bei der Erstellung des Auftragsscheins / Kostenvoranschlags durch Diagnose am Fahrzeug Kosten für die Werkstatt entstehen, wird die Erstellung eines Kostenvoranschlags dem Kunden in Rechnung gestellt. Bei Erteilung eines Werkstattauftrags werden diese Kosten ganz oder zum Teil in die Gesamtkosten / Endrechnung einberechnet.
- Die Preisangaben im Auftragsschein sind bei den Einzelpositionen ohne gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Gesamtbetrag wird ohne wie auch mit Mehrwertsteuer ausgewiesen.
§ 3 Fertigstellung
- Das im Auftrag vermerkte voraussichtliche Datum der Fertigstellung ist einzuhalten. Sollte durch einen unvorhergesehenen erweiterten Arbeitsumfang oder Lieferschwierigkeiten von Ersatz- oder Arbeitsmaterial eine Verzögerung eintreten, ist dem Kunden dies unverzüglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen und ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen (§ 1 Punkt 2).
- Sollte die Werkstatt den verbindlichen Fertigstellungstermin (bei PKW) länger als 24 Stunden selbstverschuldet nicht einhalten so hat sie dem Kunden nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen der Werkstatt ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80 % der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu übernehmen. Der Kunde ist verpflichtet nach Meldung der Fertigstellung der Arbeiten das Mietfahrzeug unverzüglich zurückzugeben. Weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. All About Cars ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
- Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann All About Cars nach seiner Wahl statt der Überlassung eines Ersatzfahrzeuges oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall des Kunden ersetzen.
- Wenn All About Cars einen verbindlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder erheblicher Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden, insbesondere durch Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen, insbesondere auch nicht durch Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder durch Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. All About Cars ist jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten und bereits erbrachte Gegenleistungen zu erstatten.
§ 4 Abnahme / Abnahmeverzug
- Die Abnahme der Dienstleitungen erfolgt durch den Kunden im Betrieb von All About Cars, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird das Fahrzeug an einen anderen Bestimmungsort versandt oder abgeholt. Soweit nicht anderes vereinbart, ist All About Cars berechtigt, die Art der Versendung / Abholung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) selbst zu bestimmen.
- Der Kunde kommt in Annahmeverzug, wenn er versäumt sein Fahrzeug innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung abzuholen (sofern nichts anderes Vereinbart wurde). Diese Frist verkürzt sich auf zwei Arbeitstage wenn am Fahrzeug Reparaturen durchgeführt wurden die weniger als einen Tag in Anspruch genommen haben. Die Anzeige / Benachrichtigung kann nach Wunsch des Kunden per Telefonanruf, SMS, E-Mail oder WhatsApp erfolgen. Sollte der Kunde in Annahmeverzug geraten, so fallen die ortsüblichen Park-/Aufbewahrungsgebühren sowie später Mahngebühren an. Die Höhe dieser sind in der jeweiligen Filiale zu erfragen. Sollte der Restwert des Fahrzeugs die Park- und Mahngebühren überschreiten, steht es All About Cars frei das Fahrzeug zu veräußern oder in die Betriebsmasse einfließen zu lassen. Der Kunde wird schriftlich darauf hingewiesen.
- Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie des zufälligen Untergangs des Fahrzeuges geht mit Abnahmetermin spätestens aber mit der Abnahme auf den Kunden über. Bei Versendung des Fahrzeugs, verbleibt jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei All About Cars oder geht auf den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Versendung beauftragte Person oder Anstalt über. Sollte jedoch mit dem Kunden eine Abnahme an einem anderen Ort vereinbart worden sein als im Betrieb von All About Cars, verbleibt der Gefahrenübergang bis zu dieser beim Kunden. Ein Verzug der Abnahme durch den Kunden ist, sofern nichts anderes vereinbart, dieser Gleichzusetzen. Bei Verzögerung der Abholung des Fahrzeuges durch den Kunden gehen die Gefahren ebenso wie die Kosten (in §4 Punkt 2) der Aufbewahrung ebenfalls zu seinen Lasten.
§ 5 Berechnung des Auftrages
- Das Begleichen der Rechnung und Nebenleistungen kann in Bar, Kartenzahlung, PayPal oder nach Absprache per Überweisung beglichen werden. Sie wird in Bar oder bei Kartenzahlung sofort nach Abnahme des Fahrzeugs fällig. Bei Überweisung spätestens innerhalb einer Woche nach Beendung der Werkstattarbeiten und Aushändigen oder Übersendung der abschließenden Rechnung.
- Die Rechnung kann per Post oder E-Mail versendet oder persönlich vor Ort übergeben werden.
- Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt
- In der Rechnung sind sämtliche Positionen wie Arbeitsleistungen, Ersatzteile und Materialien einzeln aufzuführen. Sofern der Werkstattauftrag auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt wird, ist in der Rechnung ein Bezug auf den Kostenvoranschlag ausreichend. Lediglich zusätzliche Arbeiten sind dann in der abschließenden Rechnung aufzuführen.
- Gegen Ansprüche von All About Cars kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
- All About Cars ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
- Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Kunden spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung verlangt werden, andernfalls haftet der Kunde auf Ersatz des Schadens, der durch die nicht rechtzeitige Geltendmachung All About Cars entstanden ist.
- Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
- Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Kunden.
§ 6 Erweitertes Pfandrecht
All About Cars steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
§ 7 Mängel
- Mängel der Werkstattarbeit sollen All About Cars unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.
- Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Fahrzeugs. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
- Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde bei All About Cars geltend zu machen
- Wird das Fahrzeug für All About Cars erkennbar wegen eines Mangels der Werkstattarbeit oder eines von All About Cars eingebauten Teils betriebsunfähig, kann sich der Kunde mit Zustimmung von All About Cars an den dem Ort des betriebsunfähigen Fahrzeugs nächstgelegenen dienstbereiten Kfz- Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Fahrzeugs mehr als 20 km vom Betreib von All About Cars entfernt befindet und wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, unverzüglich All About Cars hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten. Ansonsten behebt All About Cars den Werkmangel auf seine Kosten in einem seiner Betriebe. All About Cars trägt die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- und Abschleppkosten (Reparaturkosten).
- In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von All About Cars handelt und dass diesen ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. All About Cars ist zur Erstattung der dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
- Ersetzte Teile werden Eigentum von All About Cars.
4. §7 Mängel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz. Für diese Ansprüche gilt § 9 Haftung.
§ 8 Herausgabe des Fahrzeugs bei Verkehrsuntauglichkeit
All About Cars darf und wird keine verkehrsuntauglichen Fahrzeuge für die Eigenständige Teilnahme am Straßenverkehr herausgeben. Damit der Kunde oder andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Es steht dem Kunden natürlich frei das Fahrzeug entweder von All About Cars oder einem beauftragten qualifiziertem Subunternehmer per Autotransporter zu einem Ort der Wahl des Kunden zu versenden (ACHTUNG: Hier fallen zusätzliche Gebühren an) oder dies selbst zu veranlassen. Dabei gilt zu beachten: Das Fahrzeug muss bei Verkehrsuntauglichkeit auf einem KFZ - Auflieger/Anhänger transportiert werden. Ein Abschleppen/Ziehen mit einem anderen Fahrzeug ist dann nicht mehr verkehrssicher. Die Herausgabe wird nur bei vorhanden sein eines solchen Auto-Aufliegers gestattet. Der Kunde ist zudem verpflichtet All About Cars dies schriftlich zu bestätigen.
§ 9 Haftung
- All About Cars haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet All About Cars nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des Kunden auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- All About Cars haftet, soweit ihnen lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Kunden sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von All About Cars in Verwahrung genommen sind.
- Unabhängig von einem Verschulden von All About Cars bleibt eine etwaige Haftung von All About Cars bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
- All About Cars hat etwaige Schäden an dem Fahrzeug und/oder einen Verlust des Fahrzeugs, solange sich dieser in seiner Obhut befindet, unverzüglich dem Kunden anzuzeigen.
- Der Kunde ist verpflichtet, jeden Schaden, für den All About Cars aufkommen soll, All About Cars unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.
- Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen; die Haftung nach § 9 Punkt 1 der AGB bleibt davon unberührt.
§ 10 Fremdteileinbau, provisorische Reparaturen
- All About Cars verbaut keine vom Kunden mitgebrachten Ersatzteile oder verfüllt mitgebrachte Flüssigkeiten.
- Bei sogenannten Notreparaturen (der Kunde muss möglichst schnell weiterfahren) können je nach gesetzlichen Bestimmungen für das Fahrzeugmodell untypische Teile für die vorübergehende Funktionalität des Fahrzeugs verbaut werden. All About Cars weist jedoch darauf hin, dass diese möglichst schnell durch für das Fahrzeug zugelassene Teile ersetzt werden müssen. All About Cars übernimmt keine Garantie oder Haftung für die dauerhafte Haltbarkeit dieser Teile.
§ 11 Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt ein Jahr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die Regelung in § 11 Punkt 4.
- Handelt es sich bei den Werkleistungen jedoch um ein Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
- Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und §§ 12, 13 ProdHaftG).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel des Werks beruhen. In den Fällen des § 9 Punkt 1 und Punkt 3 verjähren Schadensersatzansprüche des Käufers jedoch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
Soweit von All About Cars eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich All About Cars das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat All About Cars unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die All Abous Cars gehörenden Waren erfolgen.
§ 13 Alternative Streitbeilegung (§36 VSBG)
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
§ 14 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz von All About Cars, Hessisch Lichtenau / Werra Meißner Kreis. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 15 Gendern
All About Cars ist es egal, welchem Geschlecht Sie angehören. Es werden alle Kunden gleich behandelt und zuvorkommend bedient (sofern Sie sich dementsprechend verhalten). Uns sind Dinge wie z. B. gleiche Bezahlung und Anrechnung von Kinderbetreuungsjahren auf die Rente viel wichtiger als eine getrennte Geschlechterbezeichnung. Wir können nicht in Sie hineinsehen, wissen nicht, als was Sie sich selbst sehen, und werden Sie deshalb mit Herrn oder Frau ansprechen und anschreiben. Sollte uns da mal ein Fehler unterlaufen, bitten wir Sie, dies zu akzeptieren!